Begriffsdatenabnk

Unbeteiligte Person

Person, die nicht am Flugbetrieb beteiligt ist oder die die Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des Flugbetriebs nicht kennt (z. B. Passanten).

Menschenansammlung

Eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen (z. B. eine Versammlung, in der jeder Teilnehmer "mitgeschoben" wird).

1:1-Regel

Die 1:1 Regel beschreibt, dass der Betrieb in einer Flughöhe gleich oder kleiner dem seitlichem / horizontalen Abstand zwischen Multikopter und unbeteiligten Personen stattfindet.

Industrieanlage (§ 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO)

Dieser Begriff im Sinne eines geografischen Gebiets wurde vom Verordnungsgeber nicht definiert.

In der Begründung zum Verordnungs-Entwurf (Bundestags-Drucksache 19/28179, Seite 61) werden beispielhaft als Industrieanlagen solche Anlagen genannt, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen fallen. Diese Beispiele legen nahe, dass mit "Industrieanlagen" im Sinne des § 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO solche Anlagen gemeint sind, die eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweisen.

Mithilfe des Dudens ergäbe sich folgende Definition: Industrieller Betrieb, in dem in großer Menge Waren produziert oder Stoffe gewonnen werden.

Landestellen im öffentlichen Interesse

Hubschrauberlandeplätze, die im öffentlichen Interesse (z. B. Notfallversorgung) existieren, jedoch nicht die Voraussetzungen (Verwaltungsvorschrift vom 19.12.2005 – LS 11/60.01.87-11 –) zur Genehmigung eines Hubschrauberflugplatzes erfüllen. Stattdessen ist für Landestellen im öffentlichen Interesse Anlage 3 der LuftVO maßgeblich.

Ob Landestellen im öffentlichen Interesse Flugplätze im Sinne des § 21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO sind, ist aktuell nicht geklärt. Da das BMV dies verneint, werden Landestellen im öffentlichen Interesse aktuell nicht im Map Tool der DIPUL angezeigt.